2012 - Landschaftsökologische Charakterisierung und Bewertung

des Einzugsgebietes der Fuhlau (LK Harburg)

als Grundlage für ein Entwicklungskonzept zur Verbesserung der Nährstoffretention

[Es ist im Buchhandel und im Internet zu beziehen, sowohl hier als auch über den Hersteller BOD (ISBN-13: 978-3848233359). LT, 2. Dezember 2012]

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Die Wasserrahmenrichtlinie gilt nunmehr seit 12 Jahren. Gleichwohl muss bis heute festgestellt werden, dass die Verbesserung einer standorttypischen Lebensraumstruktur und insbesondere die Betrachtung des gesamten Einzugsgebiets unserer Gewässer längst nicht flächendeckend angewandte Praxis sind. Die nach wie vor hohe Überlastung der Meere unter anderem mit Nährstoffen aus diffusen Quellen – wesentlich hier: Landwirtschaft und Verkehr – ist zwar bekannt, wird aber noch immer nicht durch angemessenes Handeln zielgerichtet und flächendeckend bearbeitet. Ursachen sowie Handlungsnotwendigkeit und –möglichkeit sind seit Jahrzehnten offenbar. Dennoch erfolgen nicht einmal kostengünstige Schritte wie z.B. das Überprüfen und Abschaffen kontraproduktiver Subventionen.

Willem Salge hat in seiner Diplomarbeit das moränen- und moorgeprägte Einzugsgebiet eines kleinen Fließgewässers der nordwestlichen Lüneburger Heide, der Fuhlau, untersucht. Die Edmund Siemers-Stiftung freut sich, diese Arbeit hiermit vorlegen zu können – in dem Jahr, in dem das Niedermoor „Boden des Jahres 2012“ ist.

Aus dem Vorwort:

"Die Fuhlau mündet in die Este ( ... ) und ist einer der unzähligen niedersächsischen Quellbäche, die – hydrologisch als Gewässer 1. Ordnung definiert – formaljuristisch eher herabqualifiziert werden. Das Bundesland Niedersachsen „leistet es sich“ im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern, Quellbäche und Bachoberläufe, also die ökologisch bedeutsamsten Strecken als „Gewässer 3. Ordnung“ auszuweisen. Die jüngste Novellierung des Landeswassergesetzes schreibt auch fest, was hier für diese Bachoberläufe konkret gilt (Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) vom 19. Februar 2010, Nds. GVBl. 2010, 64):

„ § 58 Gewässerrandstreifen

  (1) An Gewässern dritter Ordnung besteht kein Gewässerrandstreifen.

  (2) Soweit dies im Hinblick auf die Funktionen der Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 1 WHG erforderlich ist, kann die Wasserbehörde anordnen, dass Gewässerrandstreifen mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt oder sonst mit einer geschlossenen Pflanzendecke versehen werden, die Art der Bepflanzung und die Pflege der Gewässerrandstreifen regeln und die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen untersagen. “

Damit wird (§ 58, Absatz 1), vom obersten Bereich unserer Flusseinzugsgebiete beginnend, Meeresverschmutzung quasi wasserrechtlich festgeschrieben. – Bleibt zu erwähnen, dass das in Absatz 2 ermöglichte Schaffen von Pufferzonen mit standorttypischen Gehölzen zwischen Landnutzung und Gewässern durch die Wasserbehörden so gut wie nie gefordert wird.

Willem Salges Arbeit belegt einmal mehr, wie nicht angepasste Landnutzung und harte Gewässerunterhaltung zur Belastung unterliegender Gewässerstrecken führen. Maßnahmenvorschläge für Verbesserung einer nachhaltigen Nutzung gerade auch schwacher Böden sowie anmooriger Flächen und für das Restaurieren von Mooren liegen vor. Was aussteht, ist die flächendeckende Realisierung standortangepasster Nutzung einhergehend mit guter fachlicher Praxis."

  

 

 

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